Fehlerhafte Sozialauswahl - Unterhaltspflichten versus Lebensalter und Betriebszugehörigkeit-
Soweit das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ist der Arbeitgeber bei betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigungen bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht frei. Er hat eine Sozialauswahl durchzuführen, in der die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt werden müssen. Dem Gesetzeswortlaut ist aber nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die Kriterien zueinander stehen müssen. Hier war der Arbeitgeber in seiner Wertung der sozialen Gesichtspunkte bisher recht frei.
Im zu Grunde liegenden Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem 40-jährigen verheirateten Arbeitnehmer, der zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Änderungskündigung, da er der Meinung war, dass seine Sozialdaten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Im Vergleich zu seiner ledigen und kinderlosen Kollegin, die zwar 1 ½ Jahre älter als er war und eine drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit vorweisen konnte, sei er mit seinen drei Unterhaltspflichten deutlich schutzwürdiger. Das Bundesarbeitsgericht -wie auch schon die Vorinstanzen- gaben dem klagenden Arbeitnehmer Recht. (Urteil vom 29.01.2015, 2 AZR 164/14)
Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat. Nur weil die Kollegin mit zwei Kriterien –Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter-, der Kläger aber lediglich mit einem Kriterium –Unterhaltspflichten- im Vorteil liegt, ist über die zu treffende Auswahl nichts gesagt. Vielmehr verlangt gerade die Gleichrangigkeit der Auswahlkriterien danach, die mit ihnen verbundenen konkreten Daten der betroffenen Arbeitnehmer in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Es komme gerade nicht darauf an, wie viele der vier Kriterien zugunsten des einen und wie viele zugunsten des anderen Arbeitnehmers ausschlagen.
Das BAG möchte sein Urteil aber nicht so verstanden wissen, dass dem Kriterium „Unterhaltspflichten“ im Gegensatz zum „Lebensalter“ und zur „Betriebszugehörigkeit“ zukünftig nun ein genereller und absoluter Vorrang eingeräumt wird. Eine solche Wertung verneint das BAG ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen. Es soll vielmehr im Einzelfall ein individueller Vergleich der vergleichbaren Arbeitnehmer vorgenommen werden. Das BAG verhindert damit ein Grundsatzurteil und lässt Raum für weitere Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Sozialauswahl. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte auf diese Rechtsprechung reagieren.
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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
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