Festsetzung der Milchabgabe

Milchabgabe darf auch nach Ablauf des 12-Monatszeitraums 2014/2015 festgesetzt werden.

Der BFH hat mit fünf Entscheidungen vom 13.07.2017 und einer Entscheidung vom 01.08.2017 (VII R 29/16 bis VII R 34/16) festgelegt, dass eine Milchabgabe (sog. Superabgabe bzw. Überschussabgabe) für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 auch noch nach Ablauf des letzten 12-Monatszeitraums festgesetzt werden kann.

Den Entscheidungen lagen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Die Kläger waren Milcherzeuger. Sie überlieferten im 12-Monatszeitraum 2014/2015 ihre verfügbare Milchquote. Die Hauptzollämter setzten daraufhin die Überschussabgabe fest. Der Festsetzungsbescheid erging aber erst nach Ablauf des letzten 12-Monatszeitraums. Die Kläger vertraten daher die Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe nicht mehr vorlag, weil die einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit Ablauf des 12-Monatszeitraumes 2014/2015 am 31.03.2015 aufgehoben worden sei.

Der BFH bestätigte die jeweiligen Vorentscheidungen der Finanzgerichte. Für die Festsetzung der Überschussabgabe komme es nach Auffassung des BFH nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlage noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in Kraft war, sondern ob die gesetzlichen Vorschriften für denjenigen Zeitraum galten, für die die Überschussabgabe erhoben werden soll. Insbesondere in unionsrechtlichen Verordnungen wird zwischen dem Inkrafttreten ihrer Vorschriften und deren Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit unterschieden. Entsprechendes gelte auch für das Milchquotensystem.