Feststellung der Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 27.05.2010 im Verfahren 202 EnWG 1/10, bestätigt, dass eine Ferienpark GmbH, die den benötigten Strom von einem Energieversorgungsunternehmen bezieht, ihn über eigene technische Einrichtungen an die jeweiligen Platzbenutzer (Ferienhäuser und Wohnwagen) verteilt und diesen gegenüber eigenständig und unabhängig von der Platzmieter verbrauchsabhängig nach den Tarifen abrechnet, zu dem sie selbst dem Energieversorgungsunternehmen verpflichtet ist, ein Energieversorgungsnetz im Sinne der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetztes betreibt.

Die Ferienpark GmbH führt eine naturistische Erholungsstätte für Freizeitzwecke, in dem sie auf einem gepachteten, ca. 220.000 m² großem Gelände im Außenbereich ein Freizeit- und FKK-Campingplatz unterhält. Ende der 70iger Jahre hatte die Gesellschaft auf eigene Kosten eine im Eigentum des Stromlieferanten stehende Trafostation errichten lassen, von der sternförmig auch Freileitungen an Masten zu Verteilern gehen, an denen sich die Mieter über Steckerverbindungen anschließen. Nur die Mieter des Platzes werden auf diese Weise mit Strom versorgt. Neben vielfältigen Freizeitanlagen wie Bistro, Sauna und Solarium befinden sich auf dem Gelände auch Ferienhäuser und Wohnwagen. Dadurch betreibt die Ferienpark GmbH nach Auffassung des OLG Stuttgart ein Energieversorgungsnetz im Sinne der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock