Fläche vormaliger Intensivtierhaltung als Konversionsfläche nach EEG

Ausgehend von einem anhängigen Rechtsstreit hatte ein Landgericht die Clearingstelle EEG mit Schreiben vom 24.01.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme zu folgender Frage ersucht:

Ist § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 dahingehend einschränkend auszulegen, dass auch eine frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung (entsprechend einer Nutzung zu ackerbaulichen Zwecken) nicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne darstellen kann?

Die Clearingstelle hat das Stellungnahmeverfahren durch Beschluss angenommen und ist gesetzlich zur Abgabe einer Stellungnahme zu der vom Gericht gestellten Frage berufen.

Am 14.03.2013 hat die Clearingstelle EEG folgende Stellungnahme abgegeben:

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die frühere Nutzung einer Flächen zur Intensivtierhaltung nicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne darstellen kann. Die Nutzung einer Fläche zum Zwecke einer Intensivtierhaltung ist nicht als „landwirtschaftliche Nutzung“ vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 ausgenommen, sondern kann als „wirtschaftliche Nutzung“ – bei Vorliegen der weiteren flächenbezogenen Voraussetzungen, insbesondere einer schwerwiegenden ökologischen Belastung gem. der Empfehlung 2010/2 der Clearingstelle EEG vom 01.07.2010 – das Vorliegen einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Regelung begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der lesenswerten Begründung wird auf die Veröffentlichung der Stellungnahme durch die Clearingstelle EEG im Internet verwiesen.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin,
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock