Formularmäßige Aufrechnungsverbote im Architektenvertrag unwirksam

Der BGH hatte den Streit über einen Architektenvertrag zu entscheiden, dem die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA) zu Grunde lagen. Dieser enthält in § 4 Nr. 4.5 folgende Vereinbarung: „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ Im Rechtsstreit forderte der Architekt Resthonorar und der Auftraggeber rechnete dagegen mit überschießenden Schadensersatzansprüchen auf.

Nach bisher ständiger Rechtssprechung einer Vielzahl von Oberlandesgerichten hat der Architekt ein schützwürdiges Interesse daran, durch ein vertragliches Aufrechnungsverbot sicherzustellen, dass ihm sein Honorar auch bei Vorliegen etwaiger Gegenansprüche des Bauherren ausgezahlt wird. Hintergrund dafür ist die lange Zeit, welche eine Klärung behaupteter Mängel benötigt.

Der BGH stellt sich mit seinem Urteil vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) gegen die bisherige Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte und erklärt das formularvertragliche Aufrechnungsverbot für unzulässig. Diese Unwirksamkeit begründet er damit, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, die mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche nach Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Für den Auftraggeber sei dieser erhebliche Engriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zumutbar.

Der BGH hatte diese Sicht schon in seiner Entscheidung zur Verrechnungstheorie mit Urteil vom 23.06.2005 deutlich gemacht.

Die Klausel in einem vom Architekten gestellten Formularvertrag, nach der der Auftraggeber lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären kann, hält also einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach Auffassung des BGH nicht stand. Nunmehr bleibt die künftige Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Frage abzuwarten.


Es berät Sie:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock