Formunwirksamkeit eines Testaments bei fehlender Lesbarkeit

Ist ein handschriftlich errichtetes Testament – auch unter Einsatz sachverständiger Hilfe – nicht vollständig lesbar, liegt keine formwirksame letztwillige Verfügung vor. Dies hat das Schleswig-Holsteinische OLG mit Beschluss vom 16.07.2015 zum Aktenzeichen 3 Wx 19/15 entschieden.

Kann nach dieser Entscheidung der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach nicht vollständig aus der handschriftlichen Urkunde entnommen werden, weil diese auch mit sachverständiger Hilfe nicht vollständig lesbar ist, so liegt keine formwirksam verlautbare letztwillige Verfügung vor. Über die mangelnde Lesbarkeit können nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen OLG auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, wie etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks, nicht hinweghelfen.

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über die formwirksame Errichtung sollte daher im Falle des eigenhändig geschriebenen Testaments stets auf eine deutliche Lesbarkeit geachtet werden.

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Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin