Fortschreibung von Mehrkosten aus Urkalkulation

Das OLG Köln hat sich im Beschluss vom 26.10.2015 - 19 U 42/15 - im Zusammenhang mit geänderten Leistungen damit beschäftigt, wie etwaige Mehrkosten zu bestimmen sind. Hierzu hat das OLG Köln festgestellt:

1. Im Fall einer Änderung der Bauausführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind bei der Neufestlegung des Preises die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anzustellen.

2. Im VOB-Vertrag genügt es nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung begehrt, sondern der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Hierfür ist die gesamte Angebotskalkulation offenzulegen, weil alle Kostenarten betroffen sein können.