Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit beeinträchtigt Koalitionsfreiheit

Die Frage des Arbeitgebers in einem tarifpluralen Betrieb nach der Gewerkschaftszugehörigkeit seiner Arbeitnehmer kann unzulässig sein. Dies ist der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 18.11.2014 (1 AZR 257/13) zu entnehmen.

Im zugrundeliegenden Fall waren in dem Betrieb des Arbeitgebers zwei unterschiedliche Gewerkschaften vertreten. Ver.di, mit der der Arbeitgeber kürzlich einen Tarifvertrag geschlossen hat und die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL), mit der keine Einigung erzielt werden konnte. Da die GdL mit Streik drohte, begehrte der Arbeitgeber die schriftliche Auskunft, welcher seiner Arbeitnehmer der GdL angehörten und welche nicht. Die GdL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GdL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Unterlassungsklage aus deliktsrechtlichen Gründen ab und ließ dabei die von allen erwartete Frage, ob in einem tarifpluralen Betrieb ein grundsätzliches Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht, offen. Der Begründung ist aber zu entnehmen, dass der Arbeitgeber in einer derartigen Arbeitskampfsituation wohl nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen darf. Nach Ansicht der Erfurter Richter verschafft die geforderte Auskunft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GdL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GdL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das Interesse der Arbeitgeberin, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertige den Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der GdL jedenfalls nicht.

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung im Urteil vermissen lässt, hat es jedenfalls festgestellt, dass eine  Befragung der Arbeitnehmer zur Gewerkschaftszugehörigkeit einen Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft darstellt und nicht allein dadurch gerechtfertigt werden kann, eine Tarifeinigung mit einer anderen Gewerkschaft innerhalb desselben Betriebes umzusetzen.

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock