Freibetrag von 44,00 € nicht für Beiträge zur Zukunftssicherung nutzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 14.04.2011 (Az. VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zu einer betrieblichen Krankenversicherung übernimmt, im Rahmen einer Freigrenze von 44,00 € nicht der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind. Daraufhin hat die Versicherungsbranche spezielle Produkte entwickelt, durch die der Arbeitgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages zusätzliche Krankenversicherungsleistungen für seine Arbeitnehmer absichert.
Mit Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 10.10.2013 ist diese Möglichkeit zunichte gemacht worden. Nach Einschätzung des BMF handelt es sich bei den Beiträgen zur Zukunftssicherung nicht um einen Sachbezug, sondern um einen Barlohn. Damit greift die Freigrenze von 44,00 € nach § 8 Abs.2, S. 9 EStG nicht mehr. Das Bundesministerium der Finanzen hat lediglich eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013 zugelassen. Für Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2014 gilt die neue Regelung. Die Beiträge müssen sodann als Barlohn der Lohnbesteuerung unterworfen werden.
Ein Arbeitgeber muss nunmehr sowohl seine versicherungsrechtlichen als auch arbeitsrechtlichen Möglichkeiten überprüfen. Versicherungsrechtlich muss er entscheiden, ob er den Gruppenversicherungsvertrag fortsetzen will oder ob ihm aufgrund der Änderung der Auffassung des BMF ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Arbeitsrechtlich hängt die Pflicht zur Fortzahlung der Versicherungsbeiträge davon ab, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber die Übernahme der Beiträge seinen Arbeitnehmern zugesagt hat. Hier wird es darauf ankommen, ob die Freiwilligkeit der Leistungen in hinreichender Form durch Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen mit den Mitarbeitern festgelegt worden ist.
Schließlich muss der Arbeitgeber lohnsteuerrechtliche Fragen aufklären. Entschließt er sich, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und die Beiträge für seine Arbeitnehmer auch zukünftig zu übernehmen, könnte in Erwägung gezogen werden, für die Beitragszahlungen eine Lohnsteuerpauschalierung zu beantragen und die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Eine Lohnsteuerpauschalierung könnte nach § 40 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 EStG in Betracht kommen. Der Arbeitgeber muss aber überprüfen lassen, ob er die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt. Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, RostockRechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin