GAP 2013: Orientierungshilfe für Greening:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsprämien für Landwirte ändern sich mit Wirkung zum Jahr 2015. Nach langen politischen Verhandlungen wurden auf europäischer Ebene die rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Ausgestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (GAP 2013) getroffen. Die europäischen Regelungen sehen eine Vielzahl von Bereichen vor, in denen die jeweiligen Mitgliedsstaaten Ausführungsvorschriften erlassen müssen.
Eine künftig wesentliche Voraussetzung für den Erhalt von Betriebsprämien ist die Einhaltung der sogenannten Greening-Anforderungen. Um ab dem Jahr 2015 Betriebsprämien zu erhalten, müssen die Landwirte u. a. eine Anbaudiversifizierung einhalten. Ferner sind sie zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet und müssen ökologische Vorrangflächen vorhalten. Diese allgemeinen Vorgaben an das Greening sind bereits in den europäischen Richtlinien enthalten.
Für die praktische Umsetzung verbleiben jedoch eine Vielzahl von Einzelfragen. Im Bereich der Anbaudiversifizierung wird ab einer Betriebsgröße von 30 ha der Anbau von mindestens drei verschiedenen Kulturpflanzen verlangt. Hier ist u. a. fraglich, was eine Kulturpflanze ist. Insbesondere war fraglich, ob Winter- und Sommersorten ein oder zwei Kulturpflanzen darstellen. Bei den ökologischen Vorrangflächen war im Detail fraglich, was als ökologische Vorrangfläche anrechenbar ist und welche Umrechnungsfaktoren bezüglich verschiedener Arten von Landschaftselementen (Baumreihen, Hecken, Pufferstreifen, u.s.w.) anzuwenden sind.
Da die nationalen Umsetzungsvorschriften durch den Bundesrat erst Mitte Oktober verabschiedet werden, hat das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Orientierungshilfe herausgegeben. Diese soll Landwirten zur Vorbereitung des Erntejahres 2014/2015 helfen. Bereits im nächsten Jahr sind die Greening-Maßnahmen einzuhalten, um im Jahr 2015 Betriebsprämien zu erhalten. Von daher ist es Landwirten anzuraten, sich mit den Orientierungshilfen auseinanderzusetzen. Die Hinweise des Landwirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern können auch für andere Bundesländer als Orientierungshilfe gelten.
Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die Orientierungshilfe nicht rechtsverbindlich ist.
Die Orientierungshilfe finden Sie
unter folgendem Link.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwältin Constanze von Plessen, Schwerin