GbR als Gesellschafterin einer GmbH

Gesellschafter einer GmbH können nicht nur natürliche Personen, sondern u.a. auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sein.

In einem Beschluss vom 24.05.2016 (Az: 27 W 27/16) hat nunmehr das OLG Hamm entschieden, dass in dem Falle, dass eine Außen-GbR Gesellschafterin einer GmbH ist, in der Gesellschafterliste neben der GbR auch deren ihr angehörende Gesellschafter aufzunehmen sind. Dies entspricht der Situation im Grundbuchrecht. Auch in Grundbüchern kann seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR diese als Eigentümerin eingetragen werden. Auch dort wird jedoch jeweils die Aufnahme der Gesellschafter der GbR verlangt.

Gemäß § 40 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Die Geschäftsführer, welche diese Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus gegebenenfalls entstehenden Schaden.

Es ist also zu beachten, dass auch bei der Veränderung des Gesellschafterbestandes der beteiligten GbR diese Verpflichtung der Geschäftsführer besteht und beachtet werden muss.