Gehobene Stellung im diplomatischen Dienst indiziert nicht Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLG

Die Innehabung eines gehobenen Amtes im diplomatischen Dienst hat für sich genommen keine indizierende Wirkung auf ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Vielmehr komme es nach Auffassung des 5. Senates des BVerwG immer erst auf eine Gesamtwürdigung des konkreten, individuellen Handelns des Betroffenen an. Dabei ist auch regimeschädliches Handeln im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob regimeschädliche Bemühungen von Erfolg gekrönt waren oder nicht. Die Inhalte des von unserer Kanzlei gemeinsam mit RA von Raumer, Berlin, erstrittenen Urteils sind der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2009 zu entnehmen (www.bundesverwaltungsgericht.de).