Gesellschafter-Geschäftsführer nicht immer sozialversicherungsfrei

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, trotz besonderer branchenspezifischer Kenntnisse und Kundenkontakte abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist, wenn er sich im Anstellungsvertrag Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert (Urteil vom 21.03.2014, S 34 R 580/13).

Im zugrunde liegenden Fall besaß der Geschäftsführer einen Geschäftsanteil von 49,71 % und verfügte nur über eine partielle Sperrminorität. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in einem Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Das Sozialgericht Dortmund bestätigte die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Allein die Stellung als Gesellschafter gebe nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages, in der typische Arbeitnehmerrechte wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsregelungen und anderen Nebenleistungen geregelt sind, spreche für die Annahme einer typischen Beschäftigung als leitender Angestellter. Die vom Geschäftsführer erworbenen besonderen branchentypischen Kenntnisse und Kundenkontakte lassen keine andere Beurteilung zu, da es nicht unüblich ist, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen seiner leitenden Angestellten abhängig sind. Eine Selbstständigkeit lässt sich damit allein jedenfalls nicht begründen.

Beim Statusfeststellungsverfahren  handelt es sich immer um eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch die eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Die Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und das Gesamtbild der Tätigkeit des Geschäftsführers sind für die Beurteilung im Statusfeststellungsverfahren maßgebend. Gesellschafter-Geschäftsführer, die über eine Minderheitsbeteiligung verfügen und denen keine umfassende Sperrminorität eingeräumt wurde, müssen immer befürchten, in einem Statusfeststellungsverfahren als abhängig Beschäftigte eingestuft zu werden.

Wir empfehlen daher bereits bei der Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht zu leichtsinnig zu sein, sondern bereits hier darauf zu achten, dass der Anstellungsvertrag mit der ausgeübten Tätigkeit auch übereinstimmt. Nicht selten werden alte Verträge, die die Tätigkeit des Geschäftsführers gar nicht widerspiegeln, ungeprüft übernommen.

Bei der Ausgestaltung eines Anstellungsvertrages, wie auch bei der Vertretung im Statusfeststellungsverfahren, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock