Gesetzesentwurf zum EEG 2012

Nachdem am 19.05.2011 zunächst der Referentenentwurf zum neuen EEG 2012 durch das zuständige Bundesministerium für Umwelt vorgelegt wurde, legte die Bundesregierung am 06.06.2011 ihren Entwurf bezüglich der Neufassung des EEG 2012 vor. An diesem Tag brachte die Regierungskoalition einen gleichlautenden Entwurf in den Bundestag ein.

Die beiden neuen Entwürfe orientieren sich zunächst am Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums. Im Bereich Biogas enthalten sie jedoch einige Änderungen.

Unverändert zum Referentenentwurf sehen der Regierungsentwurf und der Gesetzesentwurf der Regierungskoalitionen zum EEG 2012 die Anhebung der Grundvergütung für Biogasanlagen vor. Bei einer Biogasanlage mit 500 kW Nennleistung würde die durchschnittliche Grundvergütung von derzeit 9,927 Cent je Kilowattstunde auf 12,9 Cent je Kilowattstunde steigen. Gleichfalls wurden die Vergütungserhöhungen unverändert übernommen. Auch die geplante Degression der Vergütung i.H.v. 2 Prozent jährlich beginnend ab dem Jahr 2013 und betreffend sämtliche nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Anlagen entspricht den Plänen des Referentenentwurfs.

Unverändert bleibt es im geplanten neuen EEG bei der Abschaffung des Nawaro-, Gülle- und KWK-Bonus. Der Nawaro- und der Güllebonus werden wie auch der Landschaftspflegebonus durch andere Vergütungsanreize berücksichtigt.

Vollständig soll im EEG 2012 der KWK-Bonus entfallen. Wie bereits im Referentenentwurf zum EEG 2012 vorgesehen, soll es nunmehr zwingende Voraussetzung für den Erhalt jeglicher Vergütung nach dem EEG sein, dass im ersten Jahr 25 % der erzeugten Energie und in sämtlichen darauffolgenden Jahren mindestens 60 % der erzeugten Energie im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. In der Praxis wird die Einhaltung dieser Vorgabe oftmals die größte Schwierigkeit bereiten. Um die gesteckten Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen, muss im laufenden Gesetzgebungsverfahren überprüft werden, ob das in den Entwürfen zum EEG vorgesehene Modell der zwingenden Einhaltung dieser Voraussetzungen tragfähig ist. Das bisherige Modell, den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungs-Systemen durch eine erhöhte Verfügung zu fördern, hat sich im Wesentlichen bewährt.

Neu im Entwurf der Bundesregierung zum EEG 2012 sind die geplanten Regelungen in § 27 Abs. 3. Danach sollen Biogasanlagen, die nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden, nur noch dann eine Vergütung nach dem EEG erhalten, wenn sie eine Nennleistung von nicht mehr als 500 kW erreichen. Größere Anlagen würden fortan nicht mehr gefördert werden. Auch hier muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob dies mit dem Ziel der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtstromproduktion vereinbar ist. Eine pauschale Benachteiligung von Großanlagen erscheint unverhältnismäßig. Soweit hierdurch der Anbau von Monokulturen oder Belästigungen der Anwohner begrenzt werden sollen, erscheinen Regelungen im jeweiligen Fachrecht (z.B. cross compliance) effektiver.

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf zum EEG 2012 ferner andere Rechtsfolgen für Verstöße gegen die Pflicht zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Anteils von im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms und der Pflicht zur Führung eines Einsatzstoff-Tagebuchs vor. Bei Verstoß gegen diese Pflichten soll der Vergütungsanspruch nach dem EEG entfallen und auf den Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE reduziert werden.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock