Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns war streitig, ob der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist. Betroffen von dieser Frage waren vorwiegend Arbeitnehmer im medizinischen Bereich. Bereitschaftszeiten fallen hier regelmäßig an.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wobei er regelmäßig Bereitschaftsdienste ableistet. Der Kläger war der Ansicht, dass seine Bereitschaftszeit extra zu vergüten ist. Sein Grundgehalt vergüte nur die geleistete Vollarbeitszeit  innerhalb der tariflichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, nicht jedoch die (bis zu 48 Stunden) darüber hinausgehende Arbeitszeit (bestehend aus Zeiten des Bereitschaftsdienstes).

In seinem zweiten Grundsatzurteil entschied das Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass bei Bereitschaftszeiten auch ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht. Nach Auffassung der Erfurter Richter zählen Bereitschaftszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit und unterstehen damit auch der Mindestlohnpflicht (BAG Urteil vom 29.06.2016, 5 AZR 716/15).

Obgleich das BAG die Mindestlohnpflicht für Bereitschaftszeiten bejahte, wurde die Revision des Klägers dennoch zurückgewiesen, da der Anspruch des Klägers auf Vergütung der Bereitschaftszeiten bereits mit seinem Gehalt von 2.680,31 EUR erfüllt wird. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf eine weitere Vergütung besteht nicht.

In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen des Bereitschaftsdienstes nochmals klar umrissen. Vergütungspflichtige Bereitschaftszeit ist die Zeit, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort -innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

In Abgrenzung zur Rufbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einem ihm überlassenen Ort aufhalten kann, ist damit der Rückschluss zu ziehen, dass die passive Rufbereitschaft, während derer der Arbeitnehmer keine tatsächliche Leistung für den Arbeitgeber erbringt, nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Einsatz während der Rufbereitschaft, die sogenannte aktive Rufbereitschaft, hingegen stellt die normale Arbeitsleistung dar und ist stets unter Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns zu vergüten.