Gestaltung von Kastenständen in der Schweinehaltung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.11.2016 (3 B 11/16) entschieden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Klägerin gegen das Urteil des OVG Magdeburg vom 24.11.2015 (3 L 386/14) keinen Erfolg hat.
Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Der Beklagte hatte ihr mit Bescheid vom 26.11.2014 nach einer Vor-Ort-Kontrolle in einer tierschutzrechtlichen Anordnung aufgegeben, u.a. „alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“. Gegen diese Anordnung wehrte sich die Klägerin ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte durch die Nichtzulassung der Revision das Urteil des OVG Magdeburg vom 24.11.2015 (a.a.O.). § 24 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV enthalte Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen, die gegenüber jedem einzelnen in einem Kastenstand gehaltenen Schwein zu erfüllen seien. Die Möglichkeit jedes Schweins, sich in einem Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss jederzeit ungehindert gegeben sein und dürfe nicht auf eine Seite beschränkt werden.
Das OVG hatte im Hinblick auf die oben genannte tierschutzrechtliche Anordnung entschieden, dass sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zwingend ergebe, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stießen. Eine solche Vorgabe erfüllen nach dem OVG Magdeburg nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweines entspreche oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken.
Im Hinblick auf eine etwaige behördliche Übergangfrist zur Umsetzung der oben genannten Vorschriften führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV unmittelbar gelte und die Beschwerde der Klägerin keine Gründe aufzeige, weshalb entgegen des Wortlauts der Norm eine Übergangsfrist gewährt werden solle.
Das OVG Magdeburg urteilte im Ergebnis identisch in der Vorinstanz, dass sich die mit der Anordnung aufgegebenen Handlungsfristen unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Diese in der Anordnung verfügte Frist sei eine Befolgungsfrist, die keine materielle Bedeutung im Rahmen der Grundverfügung habe, sondern allein Anknüpfungspunkt für die in der Zwangsmittelandrohung genannte Vollstreckungsfrist sei.