Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt der Junglandwirteförderung
Beitrag im Rahmen des 9. Symposium AGRARRECHT
Die Junglandwirteförderung soll im Rahmen der GAP 2020 weiter gestärkt werden. Sog. Junglandwirte können bereits jetzt neben der Basisprämie für eine Zeitdauer von bis zu 5 Jahren eine Förderung in Höhe von ca. 44,00 € je ha beantragen. Die Förderung ist dabei auf 90 aktivierte Zahlungsansprüche begrenzt. Die Zahlung der Prämie ist jedes Jahr mit dem Sammelantrag zu beantragen und an das Vorliegen persönlicher Voraussetzungen des Landwirts geknüpft:
- Der Junglandwirt lässt sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber nieder oder hat sich während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen
und
- der Landwirt hat im gesamten Jahr der Antragstellung das 41. Lebensjahr nicht vollendet.
Unter bestimmten Bedingungen können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen die Junglandwirteförderung in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus der EU-VO Nr. 639/2014. Danach ist es erforderlich, dass derjenige, der die Kriterien eines Junglandwirts erfüllt, die tatsächliche und langfristige Kontrolle in der juristischen Person bzw. Personenvereinigung hinsichtlich der Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausübt.
Von der Ausübung der alleinigen Kontrolle ist nach dem Urteil des EuGH vom 25.10.2012 (Rs. C-592-11) auszugehen, wenn der Junglandwirt mehr als die Hälfte der Anteile an der Personengesellschaft hält, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. Das bedeutet, dass der Junglandwirt mindestens 51 % der Anteile halten muss.
Weitere Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Beschlüsse zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kein Einstimmigkeitserfordernis gelten darf.
Eine solche „Machtübertragung“ auf den Junglandwirt ist in den meisten Fällen nicht gewollt, sodass häufig ein Modell angestrebt wird, in dem der Junglandwirt die Kontrolle in der Gesellschaft nicht alleine, sondern gemeinschaftlich mit den anderen Landwirten ausübt.
In diesem Fall muss der Junglandwirt weder zu mindestens 51 % an der Gesellschaft beteiligt werden, noch 51 % der Stimmrechte auf sich vereinen.
Es ist allerdings sicherzustellen, dass keine Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken gegen den Junglandwirt getroffen werden können. Bei der gemeinschaftlichen Kontrollausübung ist es somit gerade erforderlich, dass solche Beschlüsse einstimmig gefasst werden oder dem Junglandwirt gegenüber den anderen Gesellschaftern ein Vetorecht zusteht, wobei dieses Erfordernis teilweise auch aufgeweicht wird (etwa wenn Beschlüsse einen Geschäftswert von 3.000,00 € nicht überschreiten).
Sowohl bei der alleinigen als auch bei der gemeinschaftlichen Kontrollausübung wird überwiegend verlangt, dass der Junglandwirt geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist. Diese Befugnis kann jedoch auch gemeinschaftlich mit anderen Gesellschaftern ausgeübt werden.
Das Kriterium der langfristigen Kontrolle zielt darauf ab, dass der juristischen Person oder Personenvereinigung die Zahlung nur so lange zu gewähren ist, wie der Junglandwirt weiterhin die Kontrolle ausübt.
Ausblick:
Nach einem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats für die GAP 2020 (COM(2018) 392 final) ist der Begriff „Junglandwirt“ in den von den Mitgliedstaaten aufzustellenden GAP-Strategieplänen einer konkreten Definition zuzuführen. Danach wird die Altersgrenze von höchstens 40 Jahren beibehalten, die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen werden festgelegt und – anders als bisher – soll der Antragsteller einschlägige Qualifikationen nachweisen und/oder spezielle Ausbildungsanforderungen erfüllen, vgl. Art. 4 Abs.1 lit. e vorbezeichneter Verordnung.