Gewerberaummiete kann für die Zeit des Lockdowns wohl gemindert werden

Am 01.12.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die sowohl vom klagenden Vermieter als auch von der beklagten Mieterin eingelegten Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.02.2021 verhandelt.

Der Textil-Discounter Kik hatte für eine Filiale im Bezirk des Landgerichts Chemnitz für den Lockdown vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 keine Miete gezahlt. Hieraufhin verklagte der Vermieter die Mieterin auf Zahlung der gesamten Miete in Höhe von ca. 7.850,00 €. Während das Landgericht Chemnitz der Klage noch in vollem Umfang stattgab und eine Reduzierung der Miete wegen des Lockdowns ausschloss, entschied das Oberlandesgericht Dresden am 24.02.2021, dass es sich bei der Corona Pandemie und den damit verbundenen Maßnahmen, wie etwa den Lockdown, nicht um ein normales Risiko, sondern um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie handele. Das Risiko einer solchen Krise könne nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden. Das Oberlandesgericht hatte daher entschieden, dass die Miete für den benannten Zeitraum zur Hälfte gesenkt werden könne, sich also die Vertragsparteien das Risiko jeweils hälftig zu teilen hätten.

Nachdem beide Parteien gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatten, der Vermieter, weil er die gesamte Miete weiterhin beanspruchte, die Mieterin, weil sie für den Zeitraum überhaupt keine Miete zahlen wollte, hat der BGH nun hierüber verhandelt und angedeutet, dass eine Reduzierung der Miete wegen eines Lockdowns durchaus in Betracht kommen könne. Allerdings bedürfe es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Eine pauschale Regelung, dass die Parteien das Risiko je zur Hälfte zu tragen hätten, wie dies das Oberlandesgericht Dresden angenommen hat, soll es nicht geben. Es müsste vielmehr die Zumutbarkeit der Mietzahlung bzw. deren Höhe jeweils im Einzelfall geprüft werden. Zu berücksichtigen seien dabei auch staatliche Hilfen und die Anstrengungen des Unternehmers zum Ausgleich seiner Verluste.

Das Urteil soll am 12.01.2022 verkündet werden (Az.: XII ZR 8/21).