Glyphosatverbot - in Wasserschutzgebieten nicht erst ab 2024
Das Insektenschutzpaket der Bundesregierung bringt in verschiedenen Bereichen drastische Veränderungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen mit sich. Auch auf dem Gebiet der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden die anstehenden Beschränkungen mit dem aktuellen Entwurf zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) klarer. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Insektenschutz und an Gewässern eingeschränkt werden. Das betrifft u. a. die Anwendung der Produkte, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten. Insgesamt soll damit ein Beitrag zur nachhaltigeren und insektenschonenden Landwirtschaft geleistet werden, heißt es in dem Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Ein vollständiges Anwendungsverbot für Glyphosat und Glyphosat-Trimesium wird danach ab dem 01.01.2024 gelten.
Bereits mit Inkrafttreten der geänderten PflSchAnwV sind jedoch starke Beschränkungen abzusehen, die in weiten Teilen der landwirtschaftlich genutzten Bereiche die Anwendung vollständig ausschließen. So wird beispielsweise die Anwendung von Glyphosatprodukten voraussichtlich nur noch zulässig sein, wenn andere Maßnahmen (z. B. geeignete Fruchtfolge, mechanische Maßnahmen im Bestand) nicht durchgeführt werden können und andere nicht geeignet oder zumutbar sind. Weitere enge Vorgaben sind für die Vorsaatbehandlung und die Anwendung auf Grünland geplant. Eine Spätanwendung vor der Ernte ist ganz ausgeschlossen.
Eine erhebliche räumliche Bedeutung erhält das Anwendungsverbot durch die Einbeziehung von Wasserschutzgebieten. In Wasserschutzgebieten sowie in Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist die Verwendung glyphosathaltiger Mittel ausgeschlossen. Die hinsichtlich der Beschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Wasserschutzgebieten ansonsten übliche Differenzierung nach den einzelnen Schutzzonen wird nicht berücksichtigt. Das stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber der aktuellen Rechtslage dar. In den Schutzzone III (III A/III B) ist bisher aufgrund der Entfernung zur Wasserfassung und des natürlichen Schutzes der Grundwasserleiter häufig eine Anwendung erlaubt, soweit sie im Einklang mit den besonderen Anwendungsbestimmungen des Produkts und dem Pflanzenschutzrecht stand. Letzteres trifft dann generell nicht mehr zu und führt damit zu einem großflächigen Verbot, bevor das generelle Aus für die Anwendung ab 2024 eintritt. Die Bedeutung in der Fläche ist erheblich. Die Wasserschutzgebiete. umfassen bspw. in Mecklenburg-Vorpommern eine Fläche von 373.000 ha, von denen rund 272.000 ha landwirtschaftlich genutzt werden. Das entspricht 20 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen in diesem Bundesland.