GmbH: Insolvenzanfechtung abgetretener Gesellschafterdarlehen
Im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft ist ein Gesellschafter grundsätzlich zur Rückzahlung von getilgten Gesellschafterdarlehen verpflichtet, wenn die Rückzahlung durch die insolvente Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.
Die Rückzahlungspflicht des Gesellschafters besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.02.2013 (Az: IX ZR 32/12) unabhängig davon, wer zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens durch die später insolvente Gesellschaft tatsächlich Inhaber der Darlehensforderung war. Selbst wenn der Gesellschafter seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zunächst an einen Dritten, der nicht Mitgesellschafter ist, abtritt und die Rückzahlung des Darlehens später an den Dritten erfolgt, haftet der Gesellschafter weiterhin neben dem Dritten als Gesamtschuldner für die Rückzahlung an die dann durch den Insolvenzverwalter vertretene Gesellschaft, sofern die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet diese Entscheidung unter Hinweis auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sowie auf die Überlegungen des Gesetzgebers im Rahmen der Modernisierung des GmbHG. Mit dem sogenannten MoMiG strich der Gesetzgeber den § 32 a GmbHG, welcher die Rückzahlung von Eigenkapital ersetzenden Einlagen in der Krise der Gesellschaft verbot. Mit der Streichung wollte der Gesetzgeber jedoch derartige Leistungen nicht legalisieren. Vielmehr wollte er diese Regelung über die GmbH hinaus auch für andere Gesellschaftsformen verallgemeinern und verankerte daher entsprechende Regelungen in der Insolvenzordnung.
Die Entscheidung des BGH erschwert es damit Gesellschaftern weiter, in der Krise befindlichen Gesellschaften Kapital zu entziehen, insbesondere wenn die Bereitstellung des Geldes außerhalb der Krise der Gesellschaft erfolgte.
Verkauft ein Gesellschafter Darlehensforderungen gegenüber der vor der Insolvenz stehenden Gesellschaft an Dritte, so kann er – je nach Ausgestaltung des Forderungskaufvertrages – nicht nur zur Zahlung an die Insolvenzmasse verpflichtet sein. Er könnte gleichsam schadensersatzpflichtig gegenüber dem Käufer der Darlehensforderung sein. Von daher ist äußerste Vorsicht bei derartigen Vertragsgestaltungen geboten.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock