Grenzen ärztlicher und zahnärztlicher Werbung

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang einem Zahnarzt Werbung erlaubt ist. Ein Zahnarzt warb in einer regionalen Zeitung u.a. mit folgenden Formulierungen:

„Ihre Spezialisten für Zahngesundheit, Implantologie und ganzheitliche Zahnheilkunde, Zahnärzte für Implantologie (Master of Science), Prothetik, Parodontologie, ästhetische Zahnheilkunde, Heilpraktiker, Alterszahnheilkunde, Kinderzahnheilkunde und Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
Diagnostik/Digitaler Volumen Tomograph (DVT)
Meisterlabor in High-Tech-Ausstattung für High-Tech-Spitzenprodukte
ästhetischer Zahnersatz mit bis zu acht Jahren Gewährleistung“

Weiter warb der Zahnarzt in der Anzeige für Fachliteratur, die er im Eigenverlag herausgab.

Anlässlich einer Gesundheitsausstellung betrieb der Zahnarzt auch einen Stand und legte in einem Kartenständer Karten zur Mitnahme bereit, auf denen er für eine Live-Verlosung während der Ausstellung warb. Als Preise waren Gutscheine für Bleaching, Gutscheine für professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber oder Zahnbürsten genannt.

Die berufsrechtlich zuständige Zahnärztekammer untersagte ihm die Werbung.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Tätigkeiten, die mit der beruflichen Betätigung des Zahnarztes zusammenhängen und dieser dienen, vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst sind. Zulässig ist aus diesem Grund die Zeitungsanzeige, soweit neben zahnärztlicher auch gewerbliche Tätigkeit beworben wird. So ist dem Zahnarzt erlaubt, für sein Labor und seinen auf zahnärztliche Literatur spezialisierten Verlag zu verweisen.

Dem Arzt ist grundsätzlich auch erlaubt, auf die technische Ausstattung oder Einrichtung seiner Praxis hinzuweisen, so lange nicht die Herstellerfirma genannt wird, da dies den Anschein vermitteln könnte, der Zahnarzt werbe für die andere Firma.

Untersagt werden durfte dem Zahnarzt auch die Werbung mit der Bezeichnung:
„Zahnarzt für Implantologie“, da diese Formulierung eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung suggeriert und deshalb irreführend sei.

Nicht zu beanstanden war für das Bundesverfassungsgericht die Verlosungsaktion des Zahnarztes. Maßgeblich für das Gericht war hierbei, dass die Verlosungskarten am Stand mit der Möglichkeit zur Mitnahme bereit lagen und das Publikum hierdurch weder belästigt noch die Karten dem Publikum aufgedrängt wurden. Auch die Auslobung von Zahnbürsten und Patientenratgebern sowie die professionelle Zahnreinigung als Preise wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht gerügt. Als problematisch sieht das Bundesverfassungsgericht lediglich den Gutschein für „Bleaching“ an, wenn die Behandlung mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sein kann. In diesem Fall könnten schutzwürdige Interessen des Gemeinwohls betroffen sein.

(Quelle:     BVerfG, Beschlüsse vom 01.06.2011, - 1 BVR 233/10 – und – 1 BVR 205/10 –)

Für weitere Auskünfte steht
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rostock, zur Verfügung.