Grundbuchfähigkeit bestehender GbR

In seinem grundlegenden Urteil aus dem Jahr 2001 änderte der BGH seine bis dato geltende Rechtsauffassung dahingehend, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) rechtfähig sind. Sie können damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Insbesondere sollen sie auch Eigentum an Grundstücken erwerben können.

Der Gesetzgeber befürwortete die Änderung der Rechtsauffassung zur GbR und passte u.a. verschiedene Paragraphen des Grundstückrechts (z.B. § 47 GBO, § 899 a BGB) an, um der GbR auch faktisch den Erwerb von Grundstücken zu ermöglichen. In der Praxis gab es dennoch erhebliche Schwierigkeiten, eine bereits bestehende GbR als Eigentümerin in ein Grundbuch eintragen zu lassen. Grund hierfür sind die Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO. Nach § 29 Abs. 1 GBO müssen sämtliche für die Eintragung im Grundbuch notwendigen Erklärungen und Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch der Nachweis zum Bestehen der GbR, ihres Gesellschafterkreises und der Vertretungsmacht der beim Grundstücksverkehr handelnden Bevollmächtigten der GbR. Anders als bei einer OHG oder KG können diese Nachweise nicht durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister erbracht werden. Die GbR ist nicht registerfähig.

Bei GbRs, welche erst für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks gegründet werden, konnte der Nachweis gem. § 29 Abs. 1 GBO dadurch erbracht werden, dass die Gründung der GbR erst in der notariellen Urkunde des Grundstückskaufs erfolgte. Dies ist jedoch bei bereits seit Jahren bestehenden GbRs nicht möglich.

In der Praxis wollen aber auch bereits bestehende GbRs im eigenen Namen Grundstücke erwerben. Gerade für landwirtschaftliche Kooperationen in der Rechtsform der GbR war lange Zeit fraglich, wie diese weiterhin am Grundstücksverkehr teilnehmen können. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hierzu nunmehr eine sehr pragmatische und begrüßenswerte Entscheidung getroffen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 5 Wx 77/10). Das OLG führte in dem benannten Beschluss aus, dass es für den Nachweis gem. § 29 Abs. 1 GBO genügt, wenn die beim Grundstücksgeschäft handelnden Vertreter der GbR in der jeweiligen notariellen Urkunde erklären, dass die GbR unter dem bestehenden Namen existent ist, den jeweiligen Gesellschafterbestand benennen und ihre Vertretungsmacht für die GbR versichern.

Es ist damit nicht mehr notwendig, dass für den Nachweis nach § 29 Abs. 1 GBO der Gesellschaftsvertrag einer GbR notariell beurkundet und in diesem festgehalten wird, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen die notarielle Beurkundung ist.

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