Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung von Personengesellschaften
Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt, wenn zwei Personengesellschaften miteinander verschmolzen werden.
Zwei Personenhandelsgesellschaften können auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes miteinander verschmolzen werden. Der Vorteil einer Verschmelzung zwei Gesellschaften besteht darin, dass das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Die einzelnen Wirtschaftsgüter müssen nicht einzeln übertragen werden, was auch für Grundstücke gilt. Soll das gesamte Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) auf das Vermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen werden, ist dies nicht auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes möglich, weil die GbR keine Personenhandelsgesellschaft ist und daher kein tauglicher Rechtsträger für ein Umwandlungsverfahren darstellt. Das Ergebnis einer Gesamtrechtsnachfolge kann aber auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch erzielt werden, dass sämtliche Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil auf die übernehmende Personengesellschaft übertragen. Das gesamte Vermögen der GbR geht sodann im Wege der Anwachsung (ebenfalls Gesamtrechtsnachfolge) auf das Vermögen der übernehmenden Personengesellschaft über. Selbst dann, wenn die GbR Eigentümerin von Grundbesitz ist, bedarf die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht der notariellen Beurkundung. Die übernehmende Personengesellschaft wird im Grundbuch auf der Grundlage eines Berichtigungsantrages als Eigentümerin eingetragen.
Obwohl bei den Verschmelzungsvorgängen bzw. bei der Anwachsung weder ein Kaufvertrag vorliegt noch eine Auflassung erforderlich ist, unterliegt der Eigentumsübergang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az: 4 K 1322/09) noch einmal herausgearbeitet, dass auch bei derartigen Vorgängen sowohl die persönliche Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 3 Nr. 4 GrEStG als auch die sachliche Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zur Anwendung gelangen.
Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind von der Besteuerung ausgenommen Grundstückserwerbe durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers. Ist an der grundbesitzenden Personengesellschaft mithin einer der Ehepartner beteiligt und an der übernehmenden Personengesellschaft der andere Ehepartner, fällt insoweit keine Grunderwerbsteuer an.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit zwischen der Personengesellschaft, die Grundbesitz hält und der übernehmenden Gesellschaft eine Beteiligungsidentität besteht. Sind demzufolge an beiden Gesellschaften sämtliche Gesellschafter gleichmäßig beteiligt, fällt insgesamt keine Grunderwerbsteuer an. Ist nur ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften beteiligt, wird die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, wie er an beiden Gesellschaften beteiligt ist.
Das Finanzgericht München setzt sich in seiner Entscheidung zudem mit der Frage auseinander, auf welche Beteiligungsverhältnisse abzustellen ist, wenn es sich um mehrstöckig übereinanderstehende Personengesellschaften handelt. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes München vom 07.11.2012 ist Revision beim BFH unter dem Az: II R 24/13 eingelegt worden.
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