Grundsätze des Urlaubsanspruchs I
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Dauer des jährlichen Urlaubsanspruchs muss unter anderem schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass als Urlaubstage nur die Tage von Montag bis Samstag in Betracht kommen.
Problematisch wird die Berechnung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer weniger als sechs Tage je Woche arbeitet, also fünf, vier oder drei Tage.
Für diese Fälle hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber offenbar einen jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen vorschreiben wollte. Dementsprechend beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Arbeitstage, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage, bei einer Vier-Tage-Woche 16 Arbeitstage, bei einer Drei-Tage-Woche 12 Arbeitstage usw.
Von dieser Regelung kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein geringerer Urlaubsanspruch kann also nicht vereinbart werden. Mit Ausnahme des Baugewerbes und anderer Wirtschaftszweige, in denen an häufig wechselnden Orten gearbeitet wird und in denen deshalb Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als ein Jahr üblich sind, kann nicht einmal in einem Tarifvertrag ein geringerer Mindesturlaub vereinbart werden.
(Stand: 01.02.2011)
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Rechtsanwalt Karsten Bossow