Grundsätze des Urlaubsanspruchs II
Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses entsteht gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der volle Urlaubsanspruch.
Besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12. des Jahres nicht mehr als sechs Monate, hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann aber gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verlangen, dass dieser Teilurlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen wird.
Hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden, kann der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub für das Kalenderjahr geltend machen.
In den Folgejahren, also nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten, entsteht der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub grundsätzlich mit Jahresbeginn.
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen sind im Bereich der Heimarbeit und gegebenenfalls in einem Tarifvertrag möglich.
(Stand: 01.02.2011)
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und
Rechtsanwalt Karsten Bossow