Grundsätze des Urlaubsanspruchs III

Was ist Teilurlaub?

Neben dem schon erwähnten Fall, dass das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte beginnt und daher im Kalenderjahr keine sechs Monate besteht, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub auch, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses oder - nach erfüllter Wartezeit - in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet.

In diesen Fällen erwirbt der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 14.01.2011 und ist der letzte Arbeitstag der 13.04.2011, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 3/12 des Jahresurlaubs, da das Arbeitsverhältnis drei volle Monate bestand.

Scheidet der Arbeitnehmer schon am 12.04.2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nur Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs, da das Arbeitsverhältnis nur zwei volle Monate bestand.

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen sind im Bereich der Heimarbeit und gegebenenfalls in einem Tarifvertrag möglich.
(Stand: 01.02.2011)

Ihre Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und
Rechtsanwalt Karsten Bossow