Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbargebäude
Das Kammergericht hat sich in seinem Urteil vom 18.10.2012 (22 U 226/09) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Bauherr für Schäden am Nachbargebäude haftet. Dazu stellt das Kammergericht in seiner Entscheidung fest:
1. Veranlasst ein Bauherr auf seinem Grundstück Baumaßnahmen, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen, ob hiervon Gefahren für das Nachbargrundstück ausgehen. Er genügt dieser Verpflichtung allerdings bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut.
2. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn nur dann nicht aus, wenn für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden.
3. Ein Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und einem (General-)Unternehmer über die Ausführung der Gewerke Spezialtiefbau/Baugrube entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Grundstücksnachbarn.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock