Haftung eines Geschäftsführers bei Insolvenz einer GmbH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.01.2011 (Az: II ZR 196/09) eine weitere Entscheidung zur persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Falle der Ausführung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife bei einer GmbH getroffen. Gemäß § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei der GmbH für diese einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Geschäftsführer sind ferner gegenüber der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Dieser Zeitraum beginnt nicht erst mit Ablauf der Maximalfrist von drei Wochen für den Geschäftsführer zu laufen. Ersatz für derartige Leistungen ist durch den Geschäftsführer ausnahmsweise gemäß § 64 Satz 2 GmbHG nicht geschuldet, wenn die im Namen der GmbH getätigten Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.
Gerade die Reichweite der Ausnahmeregelung des § 64Satz 2 GmbHG ist umstritten. Nunmehr hat der BGH in dem benannten Urteil entschieden, dass Zahlungen an das Finanzamt für rückständige Umsatz- und Lohnsteuern sowie Zahlungen an die Sozialversicherungsträger für rückständige Arbeitnehmeranteile keinen Ersatzanspruch der GmbH gegenüber den Geschäftsführern auslösen, da diese Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Einklang stehen. Grund hierfür ist, dass sich der Geschäftsführer bei der Zahlung von Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt bzw. von Arbeitnehmeranteilen an die Krankenkassen als Inkassostellen der Sozialversicherungsträger in einer sogenannten Pflichtenkollision befindet. Im Falle der Nichtzahlung rückständiger Umsatz- sowie einbehaltener Lohnsteuern droht dem Geschäftsführer ein Ordnungsgeld gem. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Das Unterlassen der Weiterleitung von Arbeitnehmeranteilen zu den Sozialversicherungen stellt sogar einen Straftatbestand (§ 266 a Abs. 1 StGB) dar. Derartige Strafen muss der Geschäftsführer zur Erhalt der Masse im Falle der Insolvenz nicht auf sich nehmen.
Nochmals sei darauf hingewiesen, dass lediglich die Weiterleitung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherungsträger keine Haftung auslöst. Dies gilt nicht für Arbeitgeberbeiträge. Diese sind lediglich als normale Insolvenzschuld anzusehen. Hier besteht keine übergeordnete, strafbewehrte Zahlungsverpflichtung. Sofern ein Geschäftsführer derartige Zahlungen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung veranlasst und damit das Vermögen der GmbH schmälert, ist der Tatbestand für die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG eröffnet.
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Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock