Haftung für durch Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine
In jüngster Zeit hatten sich sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2021, Az.: 26 U 4/21) als auch der BGH (Urteil vom 21.09.2021, Az.: VI ZR 726/20) mit der Frage der Haftung für Steinschläge, die durch von einem Aufsitzmäher bzw. einen von einem Traktor gezogenen Kreiselmäher hochgeschleuderte Steine verursacht wurden, zu beschäftigen.
In dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zu entscheidenden Fall stellte der Fahrer eines Linienbusses diesen an einer U-Bahn-Station ab, in deren Nähe parallel zum Halteplatz ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durchführte. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und vertrat die Auffassung, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, da die zu mähende Fläche zuvor nach Steinen hätte abgesucht werden müssen. Zudem hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können. Alternativ hierzu hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. dieser auf die Berufung der Klägerin überwiegend statt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Gericht führt zur Begründung zunächst aus, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet sei, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Zwar müsse nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet und könne und müsse eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden, doch bedürfe es solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Für Mäharbeiten müssten daher insbesondere die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und –maßnahmen getroffen werden, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. Diese Schutzvorkehrungen sind auf solche beschränkt, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Je besser, engmaschiger und umfassender der Schutz durch die an dem und in dem eingesetzten Mäher befindlichen Sicherungseinrichtungen seien, desto strengere Anforderungen seien an die Wirtschaftlichkeit der daneben noch zu treffenden Schutzvorkehrungen zu stellen.
In dem von ihm entschiedenen Fall stellte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. jedoch maßgeblich darauf ab, dass der Mitarbeiter der Beklagten nur den Busfahrer hätte informieren müssen, dass Mäharbeiten in unmittelbarer Nähe zu dem Bus vorgenommen werden sollen. Der Busfahrer hätte sodann entscheiden können, ob er den Bus umparkt oder das Risiko eines Steinschlages in Kauf nimmt. Da diese Schutzvorkehrung nur mit einem minimalen Aufwand verbunden gewesen sei, hätte der Mitarbeiter der Beklagten diese nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ergreifen müssen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ist durch einen hochgeschleuderten Stein kein Bus, sondern leider eine Person zu Schaden gekommen. Der Geschädigte, der gemeinsam mit einem Zeugen mindestens 50 m vom Mäher entfernt gestanden habe, sei plötzlich von dem hochgeschleuderten Sein am Auge getroffen worden. Das Auge wurde hierbei so schwer verletzt, dass dem Geschädigten in einer Augenklinik eine künstliche Linse eingesetzt werden musste.
Gleichwohl hat der BGH die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Geschädigten abgelehnt und ausgeführt, dass der Landwirt, der mit dem von seinem Traktor gezogenen Kreiselmäher eine Grünlandfläche mähte, seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der Mäher mit allen nötigen Schutzeinrichtungen ausgerüstet gewesen. Dennoch lasse es sich nicht ganz verhindern, dass eine solche Maschine Gegenstände wegschleudere. Der Landwirt habe aber in Anbetracht des Umstands, dass sich der Geschädigte und der Zeuge mindestens 50 m vom Mäher entfernt befunden haben, davon ausgehen dürfen, dass sie sich außerhalb der Gefahrenzone befanden.
Ein weiterer, nicht ganz unerheblicher, Unterschied in beiden Fällen lag darin, dass der Landwirt glaubhaft versichern konnte, häufig mit dem Mähgespann zu fahren, ohne dass hierbei bisher Probleme mit hochgeschleuderten Gegenständen aufgetreten seien. Demgegenüber räumte ein Zeuge in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. geführten Verfahren ein, dass der vorliegende Fall bereits der zweite Fall in einem Zeitraum von 13 Jahren sei, in dem ein Schaden dadurch verursacht worden ist, dass ein Stein bei den Arbeiten mit dem Aufsitzrasenmäher herausgeschleudert worden ist. Hieraus leitete das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ab, dass der Eintritt eines solchen Schadens nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege.
Im Ergebnis beider Entscheidungen ist letztendlich festzuhalten, dass eine Haftung für hochgeschleuderte Steine durchaus in Betracht kommt, diese jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Maßgeblich kommt es darauf an, dass bei Mäharbeiten die möglichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen werden. Insbesondere sollten die eingesetzten Geräte über entsprechende Schutzvorrichtungen verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte der Landwirt besondere Vorsicht walten lassen, wenn er etwa an den Rändern seiner Fläche in der Nähe von Fuß- oder Radwegen sowie Parkplätzen oder dergleichen Mäharbeiten vornimmt und das Risiko besteht, dass hierdurch Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zeigt hierbei deutlich, dass es für die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht schon ausreichend sein kann, potenzielle Geschädigte auf die Gefahr durch die Mäharbeiten anzusprechen und darum zu bitten, sich aus der Gefahrenzone zu begeben.