Haftung für zu tief ausgeführtes Bauvorhaben

Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 15.06.2012 (19 U 116/11) mit der Haftung des Vermessungsingenieurs und des Architekten für ein zu tief ausgeführtes Bauvorhaben beschäftigt. Das OLG Köln hat hierzu ausgeführt:

1.    Auf einen Vertrag zwischen dem Bauherren und einem Vermessungsingenieur über die Erstellung eines Lage- und Höhenplans sowie die Berechnung der Abstandsflächen findet Werkvertragsrecht Anwendung.

2.    Ein Vermessungsingenieur hat sich bei der Vermessung an den Vorgaben zu orientieren, die im Bebauungsplan festgesetzt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

3.    Der Architekt ist zur Überprüfung der Einmessung verpflichtet, die der Vermessungsingenieur vornimmt. Dabei hat der Architekt zu prüfen, ob die Einmessung nach zutreffenden Vorgaben erfolgt ist und ob der Einmessungsplan mit der genehmigten Planung übereinstimmt.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.05.2014 (VII ZR 203/12) zurückgewiesen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock