Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit nicht rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.03.2011 entschieden (Az. 7 AZR 728/09), dass die Bundesagentur für Arbeit die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht mit einem von ihr aufgestellten Haushaltsplan rechtfertigen kann, der Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vorsieht.

Der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sieht einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darin, dass ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, wenn er auch entsprechend beschäftigt wird.

Für den öffentlichen Dienst ist damit gesetzlich eine Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge vorgesehen, die der Privatwirtschaft nicht offen steht. Das Bundesarbeitsgericht sagt nun, dass die damit verbundene Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz dann nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind.

Gerade das ist aber bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall, da deren Vorstand sowohl den Haushaltsplan aufstellt, als er auch die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeber vertritt. Damit hätte er aber bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG die Möglichkeit, den Befristungsgrund der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst zu schaffen, wofür es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung gäbe.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/11 des Bundesarbeitsgerichtes)

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits selbst intern auf dieses Urteil hin ihren Beschäftigten mitgeteilt, dass alle derzeit bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unbefristet weiterbeschäftigt werden.

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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Rostock