Herausgabe einer Milchquote nach Pachtvertragsende

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in seinem Urteil vom 18.02.2011 (Az.: 38 LW 9/10) festgestellt, dass Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen bei Pachtende nicht die Herausgabe der ihnen zugeteilten Milchquote an den Verpächter schulden. Die für die alten Bundesländer entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur Herausgabe der Milchquote bei Pachtende seien nicht auf die ostdeutsche Landwirtschaft übertragbar.

Die Klägerin hatte mit dem (Rechtsvorgänger) des Beklagten im Jahr 1992 einen Betriebspachtvertrag mit der Möglichkeit der Milchproduktion abgeschlossen. In diesen Vertrag ist der Beklagte im Jahr 2001 eingetreten. Im Jahr 2002 erwarb er von der Klägerin zunächst ca. die Hälfte der mit dem Betrieb verpachteten Flächen. Kurze Zeit später vereinbarten die Parteien, dass sich der Pachtvertrag nicht mehr auf einen Betrieb, sondern nur noch auf die restlichen Pachtflächen beziehe. Im Jahr 2005 hat der Beklagte schließlich die gesamte ihm zur Verfügung stehende Milchquote veräußert, nachdem er bereits zuvor mit Zustimmung der Klägerin die Milchproduktion eingestellt hatte. Nachdem der zuletzt für die restlichen Flächen bestehende Pachtvertrag endete, verlangte die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe sämtlicher dem Beklagten jemals zur Verfügung stehenden Milchquote bzw. Auskunft über die vorhandene Milchquote sowie hilfsweise Auskunft und Auszahlung eines etwaigen, für die Milchquote erlangten Surrogats in Form des Verkaufserlöses.

Das Oberlandesgericht Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin schon dem Grunde nach nicht bestehen. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückgabe während der Pachtlaufzeit zugeteilter flächengebundener Milchreferenzmenge berufen. Diese Rechtsprechung gelte nur für die ab 1984 in den alten Bundesländern aufgrund der VO Nr. 857/84/EWG geltenden Milchreferenzmengenregelungen. Zwar habe der ursprüngliche Betriebspachtvertrag davon gesprochen, dass dem Pächter Milchlieferrechte in einem gewissen Umstand zustehen. Derartige Lieferrechte habe der Beklagte von seinem Vorgänger übernommen. Welchen konkreten Pachtflächen diese Lieferrechte zugeordnet sein sollen, lasse sich jedoch nicht feststellen. Daher komme es entscheidend auf die allgemeine Regelung des § 596 Abs. 1 BGB an, der bestimmt, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses „der Pachtgegenstand“ zurückzugeben ist.

In den neuen Bundesländern habe insoweit zu keinem Zeitpunkt eine Flächenbindung der Milchreferenzmenge bestanden. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages im Jahr 2010 stand der Klägerin daher weder ein Herausgabeanspruch für die Milchreferenzmenge, die auch nicht mehr vorhanden war zu, noch ein Anspruch auf Auskehr des Surrogats.

Dies verbiete bereits § 48 Abs. 3 MilchQuoV, der hier einschlägig sei. Nach dieser Vorschrift komme im Wege der Beendigung eines vor dem 01.04.2000 geschlossenen Pachtvertrages eine (gekürzte) automatische Übertragung von Milchquoten auf den Verpächter in Betracht. Allerdings bestimme § 48 Abs. 3 Satz 3 MilchQuoV (nunmehr § 48 Abs. 4 Nr. 2 MilchQuoV) dass bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung auf den Verpächter erfolgt, Quoten, die dem Pächter vor dem 01.04.2000 in den neuen Bundesländern zugeteilt worden sind, unberücksichtigt bleiben. Um derartige Quoten gehe es aber vorliegend. Die Zuteilung sei bereits im Jahr 1993 an den Rechtsvorgänger des Beklagten erfolgt. Eine Übertragung der Quoten scheidet daher in Fällen der vorgenannten Art jedenfalls aus.

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Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin