Hinweispflicht des Auftragnehmers auf Planungsfehler

Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Urteil vom 15.04.2014 (10 U 127/13) mit der Haftung eines Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Hinweispflicht auf Planungsfehler beschäftigt und hierzu festgestellt:

1.    Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.

2.    Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags – ebenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und gegebenenfalls welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können und welche Änderungen erforderlich sind.

3.    Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn nicht berufen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock