HOAI 2013 – Was hat sich geändert?
Die HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten.
Ziel der Überarbeitung der HOAI 2009 war deren Modernisierung. Die Leistungsbilder sollten dem aktuellen Stand der Technik und den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst und die Honorarsätze entsprechend aktualisiert werden. Eine Überarbeitung und Vereinfachung der Honorarvorschriften wurde angestrebt. Die Anwendung der HOAI sollte durchgehend erleichtert werden. Einige Zielstellungen wurden erreicht.
In der HOAI 2013 wurden die Honorare durchschnittlich um 17 % in den jeweiligen Leistungsbildern erhöht.
Die Leistungsbilder wurden modernisiert und erweitert, z.B. sind projektsteuerungsähnliche Grundleistungen des Kosten- und Terminmanagements in die Objektplanungen aufgenommen worden.
Die Grundleistungen wurden wieder begrifflich aufgenommen.
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist definiert und im Rahmen der anrechenbaren Kosten mit einzubeziehen.
Die Abnahme ist nunmehr als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung normiert.
Die sogenannten Beratungsleistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Wärmeschutz- und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik, Geotechnik, Ingenieurvermessung) sind weiterhin hinsichtlich der in der Anlage 1 aufgeführten Honorare unverbindlich.
Die HOAI 2013 hat keine Teilpunktebewertungen der einzelnen Grundleistungen aufgenommen.
Die örtliche Bauüberwachung bleibt auch weiterhin besondere Leistung.
Auch die neue HOAI hat keine Leistungsbilder für Bauen im Bestand, Fassadenplanung, Brandschutzplanung, Lichtplanung sowie Projektsteuerung aufgenommen.
Die HOAI 2013 ist in 5 Teile gegliedert.
Beim Teil I (§§ 1 – 16) handelt es sich um den allgemeinen Teil, der für alle Auftragnehmer und alle in der HOAI verbindlich geregelten Leistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung (§ 3 Abs. 1 HOAI) gilt.
Im Teil II sind die Leistungen der Flächenplanung mit der Bauleitplanung (§§ 17 - 21) sowie der Landschaftsplanung (§§ 22 – 32) aufgeführt.
Teil III regelt die Objektplanung sowie die Architektenleistungen bei Gebäude und Innenräumen (§§ 33 – 37) sowie Freianlagen (§§ 38 – 40), für Ingenieurbauwerke (§§ 41 – 44) sowie Verkehrsanlagen (§§ 45 – 48).
Teil IV regelt als Fachplanungen die Tragwerksplanung (§§ 49 – 52) sowie die technische Ausrüstung (§§ 53 – 56).
Die Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 57 – 58) enthält Teil V.
Nach der HOAI 2013 ist jede Art von Honorarvereinbarungen zugelassen. Mit Ausnahme des in § 6 Abs. 3 enthaltenen Baukostenvereinbarungsmodells sowie der Vereinbarung einer Bonus-/ Malus- Regelung nach § 7 Abs. 6 muss sich jede Honorarvereinbarung auch weiter daran messen lassen, dass sie die Mindestsätze nicht unterschreitet und die Höchstsätze nicht überschreiten darf.
Die HOAI 2013 wird insbesondere durch den Verweis auf die Anlagen unübersichtlich. Bei genauem Hinschauen unterliegt die Regelung einer klaren systematischen Gliederung, deren Kenntnis den mit der HOAI befassen Architekten und Ingenieuren das Arbeiten wesentlich erleichtern kann.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock