Höhere Löhne für viele Leiharbeiter möglich
Mit einem Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – hat das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Gewerkschaft und auch keine Spitzenorganisation i.S.v. § 12 Tarifvertragsgesetz ist, die Tarifverträge abschließen kann. Damit sind die Tarifverträge, die von der CGZP geschlossen wurden, unwirksam. Für den Leiharbeitnehmer lohnt es sich, seinen Vertrag und seine Tätigkeit bei Entleihern prüfen zu lassen.
Gemäß § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden, es sei denn, der Verleiher zahlt einem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer bis zu sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.
Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen, also auch eine geringere Vergütung oder weniger Urlaub als für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Arbeitsverträge, in denen ein Tarifvertrag der CGZP in Bezug genommen wird, enthalten keine wirksame Inbezugnahme eines Tarifvertrages, sodass sich der Verleiher nicht auf die entsprechenden Tarifverträge berufen kann.
Aus unserer Sicht empfiehlt sich die Prüfung der Arbeitsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Zu beachten ist, dass häufig Ausschlussfristen greifen, sodass die Geltendmachung von Ansprüchen nach gewissen Zeitabläufen nicht mehr möglich ist. Wir empfehlen daher, die Prüfung des Arbeitsvertrages umgehend vornehmen zu lassen.
Ihre Ansprechpartner sind
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht und
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht.