Höherer Lohn bei Lohnwucher

Die Höhe der Vergütung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die geleistete Arbeit erhält, wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Sofern es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, ist der Arbeitgeber gem. §  2 Nachweisgesetz verpflichtet, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts neben weiteren Angaben schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

In der Regel wird die vereinbarte und gezahlte Vergütung dem Lohn entsprechen, der in der betreffenden Region üblicherweise bezahlt wird. Man spricht dann von der verkehrsüblichen Vergütung. Die verkehrsübliche Vergütung orientiert sich regelmäßig an den regional geltenden Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweigs.

Stehen die ortsübliche Vergütung und die vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis und kommen weitere Umstände hinzu, kann die Vergütungsvereinbarung nach § 138 BGB nichtig sein. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 – herausgearbeitet, dass ein derartiges auffälliges Missverhältnis jedenfalls bei einem Lohn anzunehmen ist, der 2/3 der ortsüblichen Vergütung unterschreitet.

Bei Zweifeln an der Höhe der Vergütung empfehlen wir, den Arbeitsvertrag umgehend prüfen zu lassen. Möglicherweise sind hier Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen zu beachten.

Ihre Ansprechpartner sind

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock und
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Rostock