Hofabgabeverpflichtung leichter gemacht!

Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012.

Die Hofabgabe ist Voraussetzung für eine Rentenleistung an Landwirte und deren Hinterbliebene. Seit ihrem Bestehen im Jahr 1957 wurde die Hofabgabeverpflichtung immer wieder den landwirtschaftlichen Erfordernissen angepasst. Mit der Verkündung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) am 18.04.2012 wurde die Hofabgabeverpflichtung zwar nicht –wie von vielen gefordert- abgeschafft, es wurden aber einige Verpflichtungen zur Hofabgabe modifiziert, um wiederum den ständigen Veränderungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Es traten folgende Modifizierungen in Kraft:

  • Die Einschränkung, dass auf Rückbehaltsflächen keine gewerbliche Tierhaltung betrieben werden darf, weil ansonsten der Rentenanspruch verfällt, wurde ersatzlos gestrichen. Vor dem Inkrafttreten des LSV-NOG führte eine gewerbliche Tierhaltung auf eigenen, nicht abgegebenen Flächen zum Verlust des Rentenanspruches. Dies stellte eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern mit gewerblicher Tierhaltung auf Rückbehaltsflächen und Rentnern mit gewerblicher Tierhaltung auf neu gekauften/gepachteten Flächen dar. Diese Ungleichbehandlung wurde nun abgeschafft.

  • Die für Gesellschafter von einer GbR geltende Sonderregelung, dass ein Ausscheiden aus der Unternehmensführung und der Verzicht auf die Vertreterbefugnis als Abgabe gelten, wurde nun auf alle Gesellschaftsformen (GmbH, OHG, KG etc.) erweitert.

  • Bei der Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten wurde auf eine Altersgrenze generell verzichtet. Nach altem Recht konnte der Landwirt eine Rente grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat und sein Ehegatte bei Abgabe mindestens 55 Jahre alt war. Diese Altersgrenze für die Hofabgabe an den Ehegatten ist nun weggefallen. Zu beachten ist aber, dass die Hofabgabe nur solange wirkt, bis der übernehmende Ehegatte selbst die Regelaltersgrenze erreicht oder erwerbsgemindert ist. Danach ist eine Hofabgabe in anderer Form erforderlich, damit beide Ehegatten Rente beanspruchen können.

Der Gesetzgeber hat mit dem LSV-NOG die Beibehaltung der Hofabgabeverpflichtung bestätigt. In Zukunft ist daher nicht von einer Abschaffung dieser nicht ganz unumstrittenen Verpflichtung auszugehen. Die Modifizierungen sind dennoch zu begrüßen, da dem Landwirt zur Erfüllung der Rentenvoraussetzungen der Ausstieg aus seinem landwirtschaftlichen Unternehmen erleichtert wird.

Ihr Ansprechpartner: Janin Gurtz, Rechtsanwältin, Rostock