Immer wieder !!! Unwirksamkeit Vertragsstrafenklausel

In einem Beschluss vom 15.11.2011 (23 U 116/11) stellt das OLG Düsseldorf fest, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ohne Höchstgrenze unwirksam ist.

Das OLG Düsseldorf äußert sich in seinem Beschluss auch grundsätzlich zum Vorliegen von AGB.

Vertragsbedingung sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache -mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat.

Die Vorschriften der §§ 305 ff. können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber, die von einem Dritten - z. B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingung nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

Wenn ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen enthält und die Vertragsstrafenregelung nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.

Ein Aushandeln erfordert nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „gesetzesfremden Kerngehalt“ inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Schließlich äußert sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss noch zu den Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei in einem Verfahren.

Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.

Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht