Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
Am 29.02.2012 wurde das Anfang Februar beschlossene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 01.06.2012 in Kraft. Das KrWG ersetzt das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält vielfältige neue Regelungen zum Umgang und Behandlung von Abfällen. Ab 2015 gelten für sämtliche Bürger erhöhte Pflichten zur Trennung von Abfällen. Die Kommunen enthalten zulasten privater Entsorgungsunternehmen ein vorrangiges Zugriffsrecht auf haushaltsnahe Abfälle.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz hat auch Auswirkungen auf den Bereich der erneuerbaren Energien. Gülle kann nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfall darstellen. Grundsätzlich soll Gülle jedoch nicht als Abfall im Sinne des Gesetzes gelten. Nur wenn durch die angewandten Verfahren oder Methoden bei der Energieerzeugung die Umwelt geschädigt oder die menschliche Gesundheit gefährdet wird, soll Gülle ausnahmsweise als Abfall gelten. Nach dem Wortlaut des neuen KrWG gilt selbiges im Übrigen auch für Gülle, die in der Landwirtschaft ausschließlich und unmittelbar als Wirtschaftsdünger verwendet wird.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock