Integration der Tragwerksplanung in die Ausführungsplanung

Das OLG München hat sich im Urteil vom 13.12.2017 - 27 U 4877/16 Bau- mit der Frage beschäftigt, ob die Ausführungsplanung eines Objektplaners bei fehlender Abstimmung sowie Integration von Leistungen beteiligter Fachplaner (hier des Tragwerksplaners) mangelhaft ist. Dazu hat das OLG festgestellt:
 

  1. Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt ist verpflichtet, seine Leistungen mit denen der beteiligten Fachplaner zu koordinieren und abzustimmen, sowie deren Leistungsergebnisse in seine Leistungen zu integrieren.
     
  2. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass der Tragwerksplaner nicht die ihm obliegende Gesamtstatik erstellt hat und integriert er diese dementsprechend nicht in seine Planung, ist seine Leistung mangelhaft.