Investitionszuschuss ist bei Verstoß gegen Vergabevorschriften zurückzuzahlen

Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2011 (III ZR 234/10) das vorhergehende Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010 (23 U 173/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

In der rechtlichen Auseinandersetzung geht es um die Rückforderung eines Investitionszuschusses. Der Zuschussempfänger, ein Sondervermögen, beantragte beim zuständigen Wirtschaftsministerium des Landes Investitionszuschüsse für mehrere Bauvorhaben. Diese wurden von der landeseigenen Investitionsbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, gewährt und ausbezahlt. In den Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Gewährung war u.a. ausgeführt, dass der Zuschussempfänger bei der Auftragsvergabe die VOB/A und die VOL/A zu beachten habe. Eine (teilweise) Rückforderung des Zuschusses komme insbesondere dann in Betracht, wenn gegen die richtige Vergabeart nach Maßgabe der VOB/A oder VOL/A verstoßen werde. Im vorliegenden Fall verstieß der Zuschussempfänger dagegen. Aufgrund dieses Verstoßes forderte die Investitionsbank vom Empfänger die (teilweise) Rückzahlung des gewährten Zuschusses. Vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht unterlag die Investitionsbank. Beide Gerichte verneinten einen Anspruch auf Rückzahlung. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, es handele sich bei den allgemeinen Bedingungen um verwaltungsrechtliche Auflagen, die nicht für die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits teilweise durchgeführten Bauvorhaben gelten würden.

Die Revision der Investitionsbank zum BGH hatte Erfolg. Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei der zwischen der Investitionsbank und dem Zuschussempfänger geschlossenen Vereinbarungen um einen privatrechtlichen Vertrag handele. Die von der Investitionsbank verwendeten Nebenbestimmungen und Auflagen stellten somit Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die nach zivilrechtlichen Maßstäben auszulegen seien. Der Zuschussempfänger sei in seinem Antrag selbst von einer Verpflichtung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgegangen. Deshalb musste er auch für den Fall einer Missachtung der entsprechenden Auflagen von einer Rückforderung gewährter Zuschüsse ausgehen.

Zuschussempfänger sind deshalb dazu anzuhalten, die entsprechenden Vorgaben genauestens einzuhalten, um eine Rückzahlung nach Möglichkeit auszuschließen.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock