JGS-Anlagen künftig doch Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?

Die Bundesregierung hatte eine neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen und dem Bundesrat für seine Zustimmung zugesandt. Die Verordnung sah vor, dass die Anforderungen nicht gelten für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.05.2014 der Verordnung zwar zugestimmt (BR-Drucksache 77/14), jedoch mit der Maßgabe, dass JGS-Anlagen sowie sämtliche Anlagen mit vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen in den Anwendungsbereich fallen sollen. Die AwSV würde auch für Bestandsanlagen gelten. Die Änderungen, die dafür in die AwSV eingefügt wurden, sind umfangreich. Der Bundesrat hat die Verordnung u. a. um eine Anlage 7 ergänzt, aus der sich künftig die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von JGS-Anlagen ergeben würden. Der Bundesrat weist zur Begründung darauf hin, dass zur Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie (91/676/EWG) einheitlich geltende bundesrechtliche Vollregelungen notwendig seien, damit alle landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf die technischen Anforderungen im Wettbewerb gleichgestellt würden.

Aufgrund der Änderungen ist es notwendig, dass sich die Bundesregierung erneut mit der AwSV befasst. Wenn die Bundesregierung den Änderungswünschen des Bundesrates nachkommt, kann die Verordnung erlassen werden mit der Folge, dass JGS-Anlagen künftig als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingestuft werden. Sollte die Bundesregierung den Änderungswünschen des Bundesrates nicht folgen, würde der Verordnungserlass unterbleiben.

Es ist derzeit nicht abzusehen, wann sich die Bundesregierung mit den Änderungswünschen des Bundesrates an der AwSV befasst. Unklar ist auch, wie sich die Bundesregierung inhaltlich zu den umfangreichen Änderungen positioniert. Offenbar scheint die Herausnahme der JGS-Anlagen aus dem Anwendungsbereich der AwSV ein zentrales Element sein.

Der Beschluss des Bundesrats enthält neben der Zustimmung unter Maßgabe der umfangreichen Änderungen eine Entschließung: Die Bundesregierung wird gebeten, die Mindestanforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Dung in der Düngeverordnung zu regeln. Damit solle der Kritik der Europäischen Kommission Rechnung getragen werden, die u. a. die Regelungen der Länder zu den Anforderungen an die Lagerkapazitäten als nicht ausreichend erachtet.

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Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger, Rostock