Kein Anspruch des Verpächters auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.11.2011 (Az: LwZR 4/11) entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch des Verpächters gegenüber dem Pächter auf Übertragung von Zuckerrübenlieferungsrechten gibt.

Soweit der Pächter derartige Ansprüche nicht unmittelbar vom Verpächter im Zusammenhang mit der Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen übertragen bekommen hat oder die Zuteilung der Zuckerrübenlieferrechte im Rahmen einer zum Abschluss des Pachtvertrages geltenden Quotenregelung erfolgte, ergibt sich ein solcher Übertragungsanspruch bei Pachtende nicht aus dem Landpachtrecht, insbesondere nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Lediglich im Falle einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung könne anderes gelten.

Der BGH stellte klar, dass sich die Rückgabepflichten des Pächters nach Ablauf des Pachtverhältnisses lediglich auf die Rübenlieferrechte bezieht, die die Zuckerfabrik einem Pächter in der Pachtzeit erstmalig durch eine neue Quotenregelung im Rahmen der Zuckermarktordnung zugewiesen hat. Wurde ein Landpachtvertrag unter der Geltung einer bereits bestehenden Quotenregelung geschlossen, umfasst die Rückgabepflicht gem. § 596 Abs. 1 BGB keine Lieferrechte, die dem Pächter vor oder nach dem Vertragsschluss des Pachtvertrages übertragen worden sind.

Auf die Herausgabe von Erlösen aus dem Verkauf von Lieferrechten oder von Umstrukturierungsbeihilfen hat der Verpächter ebenfalls keinen Anspruch. Diesem Anspruch ermangelt es an der oben benannten fehlenden Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Rübenlieferrechte.

Es berät sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin