Kein Arbeitsverhältnis eines AStA-Referenten
Das Arbeitsgericht Rostock hat am 06.03.2012 durch Urteil festgestellt, dass ein Referent des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) weder in einem Arbeitsverhältnis zum AStA noch in einem Arbeitsverhältnis zur Studierendenschaft steht.
Ein Arbeitsverhältnis zum AStA kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der AStA erkennbar als Organ der Studierendenschaft nicht für sich selbst, sondern nur für die Studierendenschaft, Verträge schließen kann.
Allerdings besteht auch kein Arbeitsverhältnis zur Studierendenschaft.
Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundender, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Rostock liegt der Tätigkeit eines Referenten des AStA nicht ein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde. Der Referent wurde gewählt. Es wurde kein Vertrag zwischen ihm und der Studierendenschaft geschlossen. Insoweit besteht weder ein Arbeitsverhältnis mit der Studierendenschaft, noch hat der Referent Anspruch gegenüber der Studierendenschaft auf die ortsübliche Vergütung.
An dieser Entscheidung wird deutlich, dass die Tätigkeit eines Referenten des AStA in steuerrechtlicher, sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht durchaus unterschiedlich bewertet werden kann. So können die Bezüge eines ASTA-Referenten zwar unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sein, dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis auch vertragsrechtlich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Quelle: Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 06.03.2012 – 1 Ca 1683/11 -
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Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Rostock