Kein Arbeitsverhältnis zum Entleihbetrieb bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 10.12.2013, Az: 9 AZR 51/13

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der nicht nur vorübergehend im Entleihbetrieb eingesetzt ist, keinen Anspruch auf eine Anstellung beim Entleihbetrieb hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Leiharbeitnehmer, der seit 2008 als IT-Sachbearbeiter beim Entleihbetrieb eingesetzt war, die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Entleihbetrieb ein Arbeitsverhältnis besteht. Er war der Ansicht, er sei nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen ihm und dem Entleihbetrieb ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Nachdem sich die Vorinstanzen uneinig waren, hat das BAG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihbetrieb abgelehnt und damit der von zahlreichen Landesarbeitsgerichten vertretenen abweichenden Ansicht eine Absage erteilt. Nur bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis werde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb fingiert. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleihbetrieb angeordnet. Eine planwidrige Regelungslücke existiere nicht. Auch gebe die europäische Leiharbeitsrichtlinie kein anderes Ergebnis vor. Eine nicht nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung ist zwar nicht vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gedeckt, welche Sanktionen aber an einen solchen Verstoß geknüpft sein sollen, habe allein der Gesetzgeber zu entscheiden, nicht die Arbeitsgerichte.

Für die Zeitarbeitsbranche ist damit erstmals Rechtssicherheit geschaffen worden. Ein Entleihbetrieb muss nicht befürchten bei einem nicht nur „vorübergehenden“ Einsatz ein Arbeitsverhältnis zum Leiharbeitnehmer zu begründen. Damit sind die Leiharbeitnehmer aber nicht schutzlos gestellt. Betriebsräte haben nach einem jüngeren Beschluss des BAG vom 10.07.2013 (7 ABR 91/11) jedenfalls die Möglichkeit den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern durch Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung zu verhindern.

Eine Klärung des Begriffs „vorübergehend“ hat das BAG bedauerlicherweise mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr vorgenommen. Hier ist wieder der Gesetzgeber gefragt. Ob die im Koalitionsvertrag bereits angelegte Überlassungshöchstdauer diese Rechtsfrage zukünftig klären kann, bleibt abzuwarten.

Es berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock