Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026

Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.

Der Bundesrat macht mit der Neuregelung von der den Mitgliedstaaten durch die Union eingeräumten Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung Gebrauch: 

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren, auch dann weiterhin als Ackerland eingestuft bleiben und nicht als Dauergrünland eingestuft werden, wenn der [5-Jahres-Zeitraum] abgelaufen ist und die Flächen nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden.“ (Art. 1 Nr. 1 VO (EU) Nr. 2649/2025)

Die Neuregulierung soll mehr Flexibilität einräumen. Die automatische Entstehung von Dauergrünland nach Ablauf von 5 Jahren kann für die Bewirtschafter, die den Ackerstatus ihrer Fläche beibehalten möchten, zu einem unnötigen Regulierungsdruck führen (vgl. Erwägungsgrund 6 (VO) Nr. 2649/2025).

Die automatische Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland führt aktuell dazu, dass Bewirtschafter ihre Flächen für den Erhalt des Ackerstatus` regelmäßig pflügen müssen. Auf Seiten der Verwaltung ergibt sich spiegelbildlich die Notwendigkeit, die Dauergrünlandentstehung auf den förderfähigen Flächen zu kontrollieren. Der Wegfall der automatischen Umwandlung von Acker- in Dauergrünland führt zu Erleichterungen auf Seiten der Bewirtschafter und auf Seiten der Verwaltung.

Bewirtschafter müssen ihre Ackerflächen zukünftig nicht mehr im 5-Jahreszeitraum pflügen, um den Ackerstatus zu erhalten. Der Ackerstatus bleibt bestehen, auch wenn die Fläche für einen längeren Zeitraum aus der Erzeugung genommen wird. Die Regelung gilt, ohne dass die Bewirtschafter eine Erklärung abgeben müssen. 

Ausnahme bei Erklärung bis zum 30. September 2026

Der Bewirtschafter kann aber noch bis zum 30. September 2026 erklären, dass die Neuregelung für bestimmte Flächen nicht angewendet werden soll (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 GAPDZV). Die Erklärung führt dazu, dass auf den benannten Flächen weiterhin automatisch Dauergrünland entsteht, wenn die Fläche fünf Jahre nicht gepflügt wurde und begrünt ist. 

Die Erklärung ist erforderlich, wenn der Bewirtschafter plant, bestimmte Flächen künftig AUKM-Verpflichtungen zu unterwerfen, die Dauergrünland voraussetzen bzw. sich verpflichtet hat, auf bestimmten Ackerflächen Dauergrünland entstehen zu lassen. Bewirtschafter sollten daher prüfen, ob auf bestimmten Ackerflächen Dauergrünland entstehen soll. Für diese Flächen muss zwingend eine Erklärung gegenüber der Behörde abgegeben werden. Die Erklärung kann nicht geändert und zurückgenommen werden. Eine nachträgliche Änderung der Flächenangaben, etwa zur Größe der in der Erklärung benannten Fläche, ist nicht möglich. 

Versäumt der Bewirtschafter die Frist, wird die Ackerfläche nicht mehr automatisch in Dauergrünland umgewandelt, wenn der 5-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist. Der Ackerstatus der Fläche bleibt bestehen, auch wenn diese mehr als 5 Jahre nicht gepflügt und der Selbstaussaat überlassen bzw. durch Aussaat begrünt wird.

Dauerkulturen und andere Flächen

Die Neuregelung gilt nur für Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren. Andere Flächen, die erst nach dem Stichtag in Ackerland umgewandelt werden, unterliegen weiterhin der Pflugregelung. Das bedeutet: Dauerkulturflächen bzw. Dauergrünlandflächen, die nach dem 01.01.2026 in Ackerland umgewandelt werden, müssen innerhalb von 5 Jahren gepflügt werden, um die automatische Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. Für diese neu entstandenen Ackerflächen müssen die Bewirtschafter den 5-Jahres-Zeitraum weiterhin im Blick behalten.