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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
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Kein Ersatz von Ein- und Ausbaukosten bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (AZ: VIII ZR 226/11) entschieden, dass im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf, ein Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung kein Recht auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten gegenüber dem Verkäufer hat.
Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine mangelhafte Sache, kann er nicht nur die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sondern auch, dass der Verkäufer die mangelhafte Sache auf seine Kosten wieder ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut bzw. die Ein-und Ausbaukosten erstattet. Dies wurde vom EUGH jüngst (Urt. v. 16.11.2011, Az. C-65/09, C-87/09) entschieden. Der EUGH legte hierbei den Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB (“Lieferung einer mangelfreien Sache”) richtlinienkonform aus.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die europarechtskonforme Auslegung der deutschen Gewährleistungsvorschriften nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, Anwendung findet. Unternehmer müssen den Einbau und den Ausbau der im Rahmen einer Nacherfüllung gelieferten Sache selbst übernehmen und auch die Kosten hierfür tragen.
Im zu entscheidenden Fall erwarb die im Sportplatzbau tätige Klägerin bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen. Mit der Klage begehrte die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten. Die Klägerin hatte mit ihrem Begehren in keiner Instanz Erfolg. Auch der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern seien der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der im BGB geregelten Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst. Nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungssystem sind über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen. Nach nationalem deutschem Recht gehören die Ein- und Ausbaukosten grundsätzlich nicht zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung.
Die Entscheidung des BGH hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für einen Unternehmer, da Ein- und Ausbaukosten teilweise sehr kostspielig sein können. Wir empfehlen daher, eine verschuldensunabhängige Kostentragungspflicht des Verkäufers hinsichtlich entstehender Ein- und Ausbaukosten im Rahmen einer Nacherfüllung im Kaufvertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
Es berät Sie
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock