Kein Nachtrag zum Nachtrag!
Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 26.06.2012 (9 U 3604/11) damit beschäftigt, ob Nachtragsvereinbarungen einen abschließenden Charakter haben. Im Ergebnis stellte das OLG München fest, dass es keinen Nachtrag zum Nachtrag gibt. Dazu führt das OLG aus:
1. Enthält die Leistungsbeschreibung einen ausdrücklichen Hinweis auf "zulässige maximale Auflagerlasten", trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass das von ihm für die Ausführung der Arbeiten vorgesehene Gerüst diese Maximalauflagerlasten nicht überschreitet. Das gilt auch dann, wenn die Tragkraft hätte höher angesetzt werden können.
2. Nachtragsvereinbarungen sind abschließende Regelungen. Der Auftragnehmer muss deshalb bei Leistungsnachträgen auch die bauzeitabhängigen Mehrkosten in sein Nachtragsangebot aufnehmen oder zumindest deutlich machen, dass diese Kosten darin nicht enthalten sind. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung bauzeitabhängiger Mehrkosten ausgeschlossen.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 05.06.2014 (VII ZR 187/12) zurückgewiesen.
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Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock