Kein öffentlicher Auftrag bei Neugründung Zweckverband

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 03.08.2017 - 13 Verg 3/13 - klar festgestellt, dass es sich bei der Aufgabenübertragung an einen neu gegründeten Zweckverband nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt. Das Gericht stellt dazu fest:

Die Gründung eines Zweckverbands und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG und i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine "echte" Kompetenzverlagerung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbunden Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt (vgl. EuGH, VPR 2017, 4).