Kein Ordnungsgeld gegen Liquidationsgesellschaften durch Bundesamt für Justiz
Das Landgericht Bonn hat in seinem Beschluss vom 23.07.2010 (Az: 11 T 246/10) ausgeführt, dass eine Liquidationsgesellschaft (hier GmbH i.L.) ausnahmsweise dann nicht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen versäumter Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, wenn sich die Liquidatoren bezüglich der Offenlegungspflicht der Liquidationsgesellschaft in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben.
Zunächst hat das Landgericht Bonn nochmals seine bestehende Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht von Liquidationsgesellschaften bekräftigt. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium eine GmbH, Aktiengesellschaft oder GmbH & Co. KG bis zur Löschung aus dem Handelsregister gem. §§ 325 ff. HGB verpflichtet ist, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Verstößt eine Gesellschaft in Liquidation dagegen, liegen die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB vor.
Ausnahmsweise muss das Bundesamt für Justiz jedoch von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes absehen, wenn die Gesellschaft in Liquidation berechtigter Weise davon ausgehen durfte, dass sie nach Veröffentlichung der Liquidationsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger zu weiteren Veröffentlichungen ihrer Jahresabschlüsse nicht mehr verpflichtet sei. Das Landgericht Bonn begründet dies damit, dass es in der juristischen Fachliteratur eine stark vertretene Meinung gibt, welche nach der Veröffentlichung der Liquidationsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger keine weiteren Veröffentlichungspflichten von Jahresabschlüssen durch die Liquidationsgesellschaft sieht. Da es zumindest bis zum 30.06.2008 zu dieser Thematik eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht gab, dürfen sich Liquidationsgesellschaften darauf berufen, auf die in der Literatur mit guten Argumenten vertretenen Rechtsansicht vertraut zu haben.
Nunmehr bleibt abzuwarten, ob sich Liquidationsgesellschaften weiterhin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erfolgreich mit dem Verweis auf einen Rechtsirrtum berufen können. Schließlich hat das Landgericht Bonn bereits in mehreren Fällen entschieden, dass auch Liquidationsgesellschaften zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verpflichtet sind. Es reift somit eine gefestigte Rechtsprechung heran.
Liquidatoren sollten unbedingt beachten, dass das Landgericht Bonn keinesfalls entschieden hat, dass Liquidationsgesellschaften von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger befreit sind. Lediglich die Pflicht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wurde verworfen. Spätestens nach der Entscheidung des Landgerichtes Bonn muss die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nachgeholt werden. Sobald die Gerichte einen bestehenden Rechtsirrtum beseitigt haben, kann man sich auf diesen nicht mehr berufen.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock